1. Allgemeine Regelungen
  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nachstehende Bedingungen sind Bestandteil aller mit der GreenPack mobile energy solutions GmbH (nachfolgend „GPMES“) geschlossener Verträge.

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des anderen Vertragspartners (nachfolgend „Vertragspartner“) wird widersprochen. Sie gelten nur, soweit GPMES ihnen ausdrücklich zustimmt.

  1. Vertragsschluss, Vertretungsmacht

Zum Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen der GPMES sind nur der Geschäftsführer und die Prokuristen der GPMES sowie Personen, die eine von einem der zuvor genannten Vertreter unterzeichnete, schriftliche Abschlussvollmacht vorweisen können, befugt.

  1. Zahlungsmodalitäten

Vereinbarte Preise sind bei Fälligkeit ohne Skonto und Abzüge sofort zu zahlen.

  1. Servicetelefon

GPMES betreibt ein Servicetelefon unter der Nr. +49-30–639 287 252. Die aktuelle Servicenummer befindet sich auf den Swobbee Stations (Akku-Wechsel/-Ladestationen, vgl. Ziffer B. I. 2.) und auf der Rückseite der RFID-Zugangskarten.

  1. Kündigung

Jede Vertragspartei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

(i)     wenn über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

(ii)    wenn der Vertragspartner oder dessen Beauftragte wesentliche vertragliche Pflichten verletzen,

(iii)   die Erfüllung von Pflichten aus der Vertragsbeziehung oder die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung mit der anderen Vertragspartei eine Verletzung von Sanktionen, Embargos oder einen sonstigen Verstoß gegen geltendes Recht der Europäischen Union, eines EU-Mitgliedstaates, der Schweiz, der Vereinten Nationen oder der USA darstellen würde.

Siehe ergänzend auch „Besondere Bestimmungen für Mietverträge – GPMES als Vermieter“, Ziffer B. III. 3.

  1. Bestimmungen für Kaufverträge und Mietverträge – GreenPack Battery as a Service („BaaS“) + Leihflotte
  1. Allgemeines

 

  1. Bestellung, Vertragsschluss

An eine Bestellung (Angebot Kauf oder Miete) ist der Vertragspartner 30 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt zu Stande, wenn GPMES das Vertragsangebot schriftlich annimmt oder die Lieferung innerhalb der Bindungsfrist erfolgt.

  1. Angaben

In Prospekten oder auf unserer Website angegebene Maße und Gewichte sind Circa-Angaben, auch wenn sie in den Vertrag übernommen wurden. Technische Änderungen sowie Farb- oder Ausstattungsdetailänderungen sind möglich. Solche Abweichungen vom Prospekt oder zur ursprünglich vereinbarten Ausführung berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung, es sei denn, dass sich der Vertragsgegenstand dadurch grundlegend verändert.

GPMES übernimmt keine Gewähr für den (Fort-) Bestand einzelner Swobbee Stations. Die aktuellen Standorte der Swobbee Stations sind auf einer Karte abrufbar unter: https://swobbee.de/

Alle aufgeführten Preise werden in netto ausgewiesen.

  1. Rechnungstellung

Die Rechnungstellung erfolgt elektronisch. Der Versand der Rechnung erfolgt, sofern nicht anderweitig vereinbart, per E-Mail.

  1. Lieferung

Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Vertragspartner GPMES eine Nachfrist setzen, die die Hälfte der vereinbarten Lieferzeit, mindestens aber zwei Wochen beträgt. Im Falle ernstlicher Erfüllungsverweigerung durch GPMES bedarf es keiner Nachfristsetzung. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Vertragspartner zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn GPMES das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten hat, etwa wenn die Lieferung wegen höherer Gewalt, wozu auch Krieg, Ausnahmezustand wegen Terrors und Mobilmachung gehören, nicht erfolgen kann oder sich die Leistung von GPMES wegen Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung verzögert. Liegen solche Gründe vor, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin und verlängert sich eine Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. GPMES ist verpflichtet, den Vertragspartner nach Kenntnis von solchen Hindernissen unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich.

Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn GPMES Nichtleistung oder Verzögerung nicht zu vertreten hat. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Soll der Vertragsgegenstand an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort geliefert, so gehen die Transportkosten mangels anders lautender Vereinbarung zu Lasten des Vertragspartners.

  1. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
  1. Kaufpreiszahlung

Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis spätestens bei Übergabe zu bezahlen. Geht der Übergabe eine Bereitstellungsanzeige voraus, wird der Kaufpreis spätestens acht Tage nach deren Zugang beim Vertragspartner fällig, auch wenn es bis dahin nicht zur Übergabe gekommen ist.

Ist eine Zahlung in Teilbeträgen vereinbart, wird der gesamte noch offene Rest auf einmal fällig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung eines oder mehrerer Teilbeträge um mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Ist der Vertragspartner bereits mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage im Verzug, kann GPMES eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Sind bis zu deren Ablauf nicht alle fälligen Ansprüchen von GPMES erfüllt, kann GPMES vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten bleibt der Vertragsgegenstand im Alleineigentum der GPMES. Der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung von GPMES darüber nicht verfügen, den Vertragsgegenstand also weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Ist der Vertragspartner selbst Kaufmann, der den Vertragsgegenstand erkennbar zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft hat, ist die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Der Vertragsgegenstand darf vom Vertragspartner nicht als Kreditsicherheit verwendet werden, solange er nicht vollständig bezahlt ist.

Veräußert der Vertragspartner einen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand, so tritt er schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des GPMES noch geschuldeten Betrages an GPMES ab. GPMES ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Sollte ein Dritter auf einen GPMES noch gehörenden Gegenstand beim Vertragspartner zugreifen, insbesondere ihn pfänden oder an sich nehmen, hat der Vertragspartner dies GPMES unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten hat der Vertragspartner zu tragen.

  1. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche eines Vertragspartners, der Kaufmann ist, verjähren ein Jahr nach Übergabe des Vertragsgegenstandes.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, hat er den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen, um die Gewährleistungsrechte zu erhalten. Andernfalls gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Zeigen sich später Mängel, so sind diese unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

Liegen Mängel vor, hat der Vertragspartner GPMES Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen oder – nach Wahl von GPMES – eine mangelfreie Sache zu liefern. Scheitert ein erster Nacherfüllungsversuch, ist GPMES Gelegenheit zu einem zweiten Nacherfüllungsversuch zu geben. Gelingt die Nacherfüllung auch dann nicht, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

GPMES trägt alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch nicht solche Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

Weitergehende Ansprüche als die vorstehend beschriebenen Rechte stehen dem Vertragspartner nicht zu.

  1. Pauschaler Schadensersatz

Sofern GPMES gegen den Vertragspartner wegen einer von diesem zu vertretenden Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist GPMES berechtigt, aber nicht verpflichtet, 10% des vereinbarten Gesamtkaufpreises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass GPMES kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

III. Allgemeine Bestimmungen für Mietverträge – GreenPack BaaS + Leihflotte

  1. Mietgegenstand

Dem Vertragspartner wird der Mietgegenstand zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Eine Nutzung ist nur durch autorisierte Mitarbeiter des Vertragspartners gestattet.

GPMES bleibt Alleineigentümer des Mietgegenstandes einschließlich Zubehör. Der Vertragspartner darf den Mietgegenstand nicht an unautorisierte Dritte weitergeben, nicht übereignen oder dinglich belasten, verkaufen oder verschenken. Eine Weitervermietung an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.  

Der Vertragspartner hat – sofern nicht anders vereinbart – keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Exemplars des Mietgegenstandes. GPMES kann auch bei bestehendem Vertrag den Mietgegenstand durch einen gleichartigen und gleichwertigen oder besseren anderen Gegenstand austauschen.

  1. Miete, Preisänderungen

Der Mietpreis ist die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes.

Die Miete ist im Voraus für den Zeitraum, für den die Miete vereinbart ist, zu entrichten, eine Monatsmiete am 1. Kalendertag eines Monats im Voraus, eine Wochenmiete am ersten Tag der Mietdauer für eine Woche.

Wird die Miete nicht am festgelegten Termin gezahlt, gerät der Vertragspartner in Verzug. Ist ein Lastschrifteinzug vereinbart und wird die Miete erst nach Fälligkeit eingezogen, gerät der Vertragspartner nur in Verzug, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird oder kann. Vertragspartner und GPMES können eine entsprechende Änderung der Miete verlangen,

  1. a) wenn sich die Preise nach Vertragsabschluss ändern, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen,
  1. b) bei einer Änderung des Umsatz- oder Versicherungssteuersatzes oder bei Einführung neuer Abgaben für die hiervon betroffenen Mieten.

Soweit nicht abweichend vereinbart, wird das Entgelt dem Vertragspartner monatlich berechnet und mittels SEPA-Lastschriftverfahren von GPMES eingezogen.

  1. Kündigung

Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch GPMES gilt auch,

(i)     wenn sich die Vermögenslage des Vertragspartners wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht,

(ii)    wenn der Vertragspartner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Mietraten oder eines nicht erheblichen Teil der Mietraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der die Mietraten für zwei Monate erreicht.

Zwingende sonstige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben gleichfalls unberührt.

Nach Beendigung der Vertragslaufzeit gibt der Vertragspartner den Mietgegenstand sowie etwaige hiermit im Zusammenhang stehende Unterlagen und Zubehörteile sauber und in einem ordentlichen Zustand unverzüglich an GPMES zurück. Sollte der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden, kann GPMES eine Gebühr für die Reinigung oder Reparatur / Instandsetzung in Höhe von pauschal 50,00 € in Rechnung stellen. GPMES wird den Vertragspartner darüber vorab in Kenntnis setzen.

Die Rückgabe erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, am Geschäftssitz von GPMES, derzeit in der Johann-Hittorf-Straße 8 in 12489 Berlin, in Absprache mit GPMES.

Sollte die Rückgabe nicht fristgerecht erfolgen, kann GPMES eine pauschale Gebühr in Höhe der zweifachen Monatsmiete für den Zeitraum erheben, den der Vertragspartner mit der Rückgabe in Verzug ist.

Im Falle einer fristlosen Kündigung ist GPMES berechtigt, die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins von GPMES, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden von GPMES als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Beträge werden sofort fällig und zahlbar.

  1. Sorgfaltspflichten, Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit dem Mietgegenstand. Dies beinhaltet die ausschließliche Nutzung zum bestimmungsmäßigen Gebrauch und die ordnungsgemäße Lagerung. GPMES wird hierzu entsprechende Wartungsvorschriften und Unterlagen bzw. ein Betriebshandbuch zur Verfügung stellen sowie ggf. eine Einweisung zur sachgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstands vornehmen, die vom Vertragspartner schriftlich bestätigt werden muss. Der Vertragspartner wird den Mietgegenstand vor Beeinträchtigungen bewahren und keiner Gefährdung aussetzen sowie dafür sorgen, dass von dem Mietgegenstand und dessen Nutzung keine Gefährdung ausgeht.

Am Mietgegenstand dürfen keine technischen oder sonstigen Veränderungen vorgenommen werden. Der GreenPack BaaS darf ausschließlich in einer Swobbee Station oder der dafür vorgesehenen Anwendung (Fahrzeug/Maschine) gelagert werden. Darüber hinaus gehende Lagerungsorte sind GPMES in Textform anzuzeigen und vor der Lagerung genehmigen zu lassen. Ferner darf der GreenPack BaaS lediglich in einer Swobbee Station elektrisch geladen werden oder weitere Lademöglichkeiten sind mit GPMES abzusprechen.

Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Mietgegenstand vor Rückgabe an GPMES zerstört, beschädigt, verändert, verschmutzt oder gestohlen wird oder sonst wie abhandenkommt. Insbesondere haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstands entstehen. Der Vertragspartner haftet dann nicht, soweit er den Schaden nicht zu vertreten hat und er dies gegenüber GPMES nachweist.

Bei Verlust einer RFID-Zugangskarte muss eine neue aktiviert werden. Hierfür werden 10,00 € berechnet.

Soweit Dritte wegen eines unsachgemäßen Gebrauchs des Mietgegenstands oder einer dadurch bedingt von diesem ausgehenden Gefährdung Ansprüche gegen GPMES geltend machen, stellt der Vertragspartner GPMES hiermit auf erstes Anfordern frei, soweit der fragliche Gebrauch oder die fragliche Gefährdung vor der Rückgabe an GPMES liegt.

Der Vertragspartner trägt die Kosten für die Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von GPMES verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

Ansprüche, die dem Vertragspartner wegen einer Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigung des Mietgegenstands gegen Dritte zustehen, tritt er an GPMES ab. Unabhängig hiervon haftet der Vertragspartner jedenfalls eigenständig gesamtschuldnerisch.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache auf offensichtliche Schäden oder Mängel zu untersuchen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, Verluste, Schäden und Störungen an dem Mietgegenstand sowie geltend gemachte Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand unverzüglich an GPMES in Textform oder telefonisch an die Servicenummer (vgl. Ziffer A. 4.) zu melden.

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Vandalismus- oder Wildschaden hat der Vertragspartner unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Siehe auch Ziffer B. V. 2. „Ergänzende besondere Bestimmungen für Mietverträge – Leihflotte“.

                  

  1. Feedback

Der Vertragspartner verpflichtet sich regelmäßig, aber nicht häufiger als einmal im Monat ein Feedback zum Vertragsgegenstand an GPMES zu geben. GPMES wird hierzu regelmäßig Evaluationsbögen oder den Zugang zu einer Online-Befragung zur Verfügung stellen.

  1. Gewährleistung

GPMES ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem für die Nutzung geeigneten Zustand zu übergeben. Treten Mängel auf, sind diese vom Vertragspartner anzuzeigen. GPMES ist verpflichtet nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder einen anderen mindestens gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

GPMES trägt alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch nicht solche Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Mietgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

Eine verschuldensunabhängige Haftung der GPMES auf Schadensersatz für bei Überlassung des Mietgegenstandes vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.

 
 
  1. Ergänzende Sonderbestimmungen Mietverträge – GreenPack BaaS
  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen GPMES und Vertragspartner ist der Zugang zu und die Nutzung der in den Swobbee Stations verteilten GreenPack Akkus gegen Entgelt.

Im Betriebshandbuch sind die bestimmungsmäßige Nutzung, insbesondere die technischen Spezifikationen und Einschränkungen des Mietgegenstandes, sowie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Lagerung definiert.

  1. Mietdauer, Kündigung

Die Mietdauer beträgt mindestens 24 Monate. Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich zu erfolgen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer ist ausgeschlossen. Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertag um weitere zwölf Monate stillschweigend.

 

  1. Zugang zum Mietgegenstand

Die Aufladung bzw. der Austausch mit geladenen GreenPack Akkus erfolgt an den Swobbee Stations. Die Swobbee Stations sind der ausschließliche Lagerungs- und Ladungspunkt der GreenPack Akkus, falls nicht, im Ausnahmefall schriftlich, anderweitig vereinbart.

Der Vertragspartner erkennt an, dass die Verfügbarkeit von voll aufgeladenen GreenPack Akkus von der Nutzungsfrequenz der Swobbee Stations abhängt. GPMES übernimmt keine Gewähr für eine jederzeitige Verfügbarkeit von voll aufgeladenen GreenPack Akkus an den Swobbee Stations.

Der Zugang zu den Swobbee Stations erfolgt mittels einer App oder RFID-Zugangskarte, die auf den autorisierten Vertragspartner bzw. dessen Mitarbeiter kodiert ist und zu Beginn der Vertragslaufzeit an diesen ausgehändigt wird. Mit der Zugangskarte kann der Vertragspartner die Swobbee Station öffnen und leere GreenPack Akkus laden oder, abhängig von deren Verfügbarkeit, gegen geladene GreenPack Akkus tauschen. Weitere RFID-Zugangskarten können gegen zusätzliches Entgelt in Höhe von 10,00 € ausgegeben werden.

Es können für den Vertragspartner beziehungsweise dessen Mitarbeiter mehrere Zugangskarten ausgestellt werden. Der Vertragspartner steht für das Verhalten dieser Nutzer vollumfänglich wie für sein eigenes Verhalten ein.

  1. Miet-Tarif

Der jeweilige Tarif beinhaltet pauschal eine bestimmte Anzahl von Nutzungen der Infrastruktur und Ladungen pro Woche bzw. Monat. Sollte in einem Monat die Nutzungsfrequenz des gewählten Tarifs überschritten werden, so gilt für diesen Monat automatisch der nächsthöhere Tarif als vereinbart.

 

  1. Ergänzende Sonderbestimmungen Mietverträge – GreenPack Leihflotte
  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen GPMES und Vertragspartner ist die Nutzung einer mit dem GreenPack-Akku betriebenen Anwendung gegen Entgelt.

  1. Sorgfaltspflichten des Vertragspartners

Anwendungen dürfen ausschließlich mit original GreenPack-Akkus betrieben werden.

Der Vertragspartner haftet in Höhe einer Selbstbeteiligung von 350,00 € für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand vor der Rückgabe an GPMES zerstört, beschädigt, verändert oder gestohlen wird oder sonst wie abhandenkommt. Insbesondere haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Vertragsgegenstands entstehen. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann bei Zahlung von  einem  zusätzlichen Betrag in Höhe  10,00 € monatlich auf 0,00 € reduziert werden.

Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand beim Abstellen gegen Diebstahl oder unbefugte Nutzung zu sichern insbesondere  immer mit einem zusätzlichen Schloss zu sichern, welches ihm von GPMES ausgehändigt wird. Bei einem Roller muss der Vertragspartner immer die Lenkradsperre aktivieren.

Der Vertragspartner hat für die notwendige Wartung, Pflege und Instandsetzungsarbeiten am Vertragsgegenstand zu sorgen und die Kosten dafür im Rahmen seiner Eigenbeteiligung zu tragen. Vom Vertragspartner verursachte Schäden sind im Rahmen seiner Eigenbeteiligung und innerhalb der Mietdauer zu beseitigen. Ausgenommen davon sind gewöhnlicher Verschleiß und Gebrauchsspuren wie z.B. leichte (nicht tiefe) Kratzer, die nicht größer als eine Checkkarte sind oder minimale Beulen von bis zu 2 cm Durchmesser.

 

  1. Transport

Aus- und Rückgabe des Vertragsgegenstands sowie etwaiger sonstiger Unterlagen und Zubehör finden am Geschäftssitz von GPMES, derzeit Johann-Hittorf-Straße 8 in 12489 Berlin, statt.

Die Organisation und die Durchführung des Transports zum Vertragspartner und des Rücktransports zu GPMES obliegen dem Vertragspartner. Der Vertragspartner trägt hierbei die Kosten. Jedoch trägt GPMES die Kosten des Rücktransports im Fall einer vorzeitigen Kündigung durch GPMES, es sei denn, GPMES kündigt daneben auch aus wichtigem Grund. Falls GPMES die Rücktransportkosten trägt, so wird der Rücktransport nach Wahl von GPMES entweder

 (i) durch den Vertragspartner in Abstimmung mit GPMES oder

 (ii) durch GPMES selbst organisiert.

  1. Sonstige Vereinbarungen

Der Vertragspartner verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, je Vertragsgegenstand den mitgelieferten GreenPack-Akku an einer Swobbee Station regelmäßig zu wechseln.

Der Vertragsgegenstand kann als Werbefläche genutzt werden. Bei Rückgabe ist der Vertragsgegenstand in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wir empfehlen Werbematerialien in magnetischer Form.

 

  1. Besondere Bestimmungen für Standortverträge: Greenpack Akkuwechsel-/Ladestation (Swoobee Station)
  1. Vertragsgegenstand

Der Vertragspartner vermietet GPMES das vereinbarte Grundstück zum Zwecke der Errichtung und dem Betrieb einer Swobbee Station im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Der Vertragspartner ist berechtigt, das Grundstück in dem hier vertragsgegenständlichen Umfang kommerziell an Dritte unterzuvermieten und garantiert, dass dem vertragsgegenständlichen Betrieb der Swobbee Station keine technischen oder sonstigen Hindernisse entgegenstehen.

Der Vertragspartner erklärt sich mit der Errichtung und dem Betrieb einer Swobbee Station durch GPMES nach Maßgabe der Regelungen in dieser Vereinbarung einverstanden.

Der Mietgegenstand wird wie besichtigt vermietet und ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

Schäden am Mietgegenstand sind dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.

  1. Kündigung

Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

  1. Nebenkosten

GPMES übernimmt die Installationskosten für die Swobbee Station sowie die Rückbaukosten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

GPMES trägt ferner die Nebenkosten und hier insbesondere die Stromkosten. Die Mengenablesung findet über einen in der Swobbee Station internen, geeichten Zähler statt. Der Zähler wird während der gesamten Vertragslaufzeit betriebsbereit gehalten und geeicht sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist GPMES verpflichtet, die Swobbee Station unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Nebenkosten werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Der Vertragspartner darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben keinen pauschalen Aufschlag erheben, sofern er nicht selbst Stromhändler ist. Die Begleichung der Nebenkosten durch GPMES erfolgt jeweils nach Ablauf von einem Jahr innerhalb von zehn Werktagen.

  1. Genehmigungen und Erlaubnisse

GPMES ist für die Einhaltung sämtlicher rechtlicher Vorgaben in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Swobbee Station, sowie für die Einholung und Unterhaltung der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verantwortlich. GPMES verpflichtet sich, die erforderlichen Versicherungen für die Swobbee Station abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vertragspartner nachzuweisen. Die Höhe der Deckungssummen für die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung inkl. der Umwelt-Haftpflichtversicherung sowie Öko-Haftungsversicherung beträgt fünf Millionen Euro.

Die Swobbee Station wird von GPMES bei der Feuerwehr, Stab BTK, angemeldet.

 

  1. Zugang zur Swobbee Station, Stromversorgung

Der Vertragspartner hält den Standort für alle Kunden von GPMES grundsätzlich 24/7 öffentlich zugänglich, sofern gesetzliche Bestimmungen und/oder behördliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.

Zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme der Swobbee Station ist GPMES berech­tigt, Arbeiten auf und unter dem Standort sowie in seiner unmittelbaren Umgebung nach Maßgabe dieser Vereinbarung fachgerecht auf eigene Kosten durchzuführen.

Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt, Umbau-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf den Grundstücken durchzuführen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und darf zu diesem Zweck jederzeit den Standort von GPMES betreten. Für den Fall, dass der Vertragspartner Bau- oder sonstige Maßnahmen von nicht nur unerheblicher Dauer auf dem Grundstück plant, die die Nutzung der Swobbee Station am Standort beeinträchtigen könnten, wird der Vertragspartner GPMES rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen und sich bemühen, die Beeinträchtigungen von GPMES durch die Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Die Parteien sind sich einig, dass GPMES keine Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, daraus gegen den Vertragspartner geltend machen wird.

 

Die Gewährleistung der Zugänglichkeit 24/7 und Stromversorgung einer Swobbee Station durch den Vertragspartner ist eine wesentliche Vertragspflicht des Vertragspartners.

  1. Haftung, Betrieb und Wartung

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, mit Ausnahme des Standortes für die Swobbee Station,  liegt bei dem Vertragspartner.

GPMES ist für die Wartung und Instandhaltung der Swobbee Station am Standort allein verantwortlich. GPMES verpflichtet sich, im zumutbaren Umfang darauf zu achten, dass der Standort und die von GPMES errichteten Anlagen ein angemessenes und gepflegtes Erscheinungsbild zeigen.

Der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter verpflichtet sich, täglich eine Sichtprüfung der Swobbee Station durchzuführen. Sollten dabei Beschädigungen, Verschmutzungen oder Zugangsbarrieren auffallen, ist GPMES unverzüglich telefonisch zu informieren und anzuzeigen. Die Servicenummern von GPMES sind an der Swobbee Station gut sichtbar angebracht.

  1. Werbung und Kommunikation

GPMES wird alles unterlassen, was für GPMES erkennbar und vorhersehbar dem Vertrieb der Erzeugnisse vom Vertragspartner nicht nur unerheblich nachteilig sein könnte. Vor allem wird GPMES auf der Swobbee Station keine Werbung für Konkurrenzunternehmen vom Vertragspartner schalten. GPMES ist berechtigt, an Außenfront der Swobbee Station Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen oder Ähnliches anzubringen. Die gesetzlichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

GPMES ist berechtigt, die Swobbee Station in Wort und Bild in ihrer Kommunikation mit Beteiligten und Dritten zu gebrauchen. Der Vertragspartner wird GPMES eine entsprechende Einverständniserklärung ausstellen.

 

 

  1. Schlussvorschriften
  1. Haftung

GPMES haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet GPMES – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) von GPMES verletzt wurden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung von GPMES für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, inkl. so genannte Mangelfolgeschäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung von GPMES als in diesem Vertrag vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

  1. Datenschutz

GPMES verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners, z.B. Firma, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung, zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages,  der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Durchsetzung von Vertragserfüllungsansprüchen, Forderungsmanagements– / Forderungseinziehung und zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Informations-, Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten, sowie sonstigen Pflichten und Rechten. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, b c und/oder lit. f DSGVO. Mögliche Empfänger der personenbezogenen Daten sind: Gerichte, Behörden, Vollstreckungsorgane oder sonstige Organe der Rechtspflege und Steuerberater.

GPMES ist berechtigt, Dienstleister im Wege der Auftragsverarbeitung einzusetzen, insbesondere für die Bereitstellung, Wartung und Pflege von IT-Systemen. Die Auftragsverarbeiter sind vertraglich verpflichtet, ein Datensicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem von GPMES gewährleisteten Datensicherheitsniveau entspricht. Soweit Auftragsverarbeiter in Ländern außerhalb der EU/dem EWR ansässig sind, welche nicht ein Datenschutzniveau gewährleisten, das in der EU/dem EWR als angemessen angesehen wird, hat GPMES mit diesen entsprechende Verträge abgeschlossen, oder es bestehen andere Garantien, die sicherstellen, dass alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Daten entsprechend den geltenden Anforderungen ergriffen werden.

Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie für die jeweiligen Zwecke erforderlich, anschließend werden sie gelöscht.

Der Vertragspartner hat jederzeit ein Recht auf Auskunft und Berichtigung der personenbezogenen Daten, sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen auf deren Löschung, Einschränkung oder Widerspruch gegen deren Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Vertragspartners beruht, hat der Vertragspartner das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Kontaktdaten von GPMES zu diesen Zwecken lauten:

Tel.: +49-30-63 928 72 50           E-Mail: info@greenpack.de

Der Vertragspartner hat ferner das Recht, bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz Beschwerde einzureichen.

 

  1. Anti-Korruptionsverpflichtung

Beide Parteien haben im Hinblick auf Bestechung, Korruption und Geldwäsche eine Null-Toleranz-Policy. Die Parteien werden im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle auf sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften gegen Korruption, Bestechung und Geldwäsche beachten. In diesem Rahmen gewährleisten sie, dass sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Mitarbeiter oder ein beauftragter Dritter im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages keine Handlungen, die nach anwendbarem Recht als widerrechtliche Praxis, Bestechung oder Schmiergeldzahlung z. B. an Amtsträger betrachtet werden könnten, vornehmen werden (nachfolgend insgesamt „Antikorruptions-Verpflichtungen“).

Die Parteien sind verpflichtet, (a) den jeweils anderen Vertragspartner im Detail jeden Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen, (b) die Einhaltung der Antikorruptions-Verpflichtungen sicherzustellen und (c) es dem anderen Vertragspartner im Falle eines Verstoßes gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen zu gestatten, relevante Dokumente, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Antikorruptions-Verpflichtungen stehen, durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete und von ihm beauftragte Person (z. B. Wirtschaftsprüfer) auf einen möglichen Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen überprüfen und hiervon Kopien fertigen zu lassen. Ergibt die Auditierung, dass der Vertragspartner gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen verstoßen hat, trägt dieser die Kosten der Auditierung.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Berlin.

  1. Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin-Schöneberg.

  1. Schriftform

Mit GPMES schriftlich geschlossene Verträge können nur durch eine schriftliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden. Auch das Abbedingen des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen und Änderungen zu schriftlich geschlossenen Verträgen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

  1. Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, oder zur Ausfüllung der Lücke, werden GPMES und der Vertragspartner eine angemessene Reglung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was GPMES und der Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung, den Punkt bedacht hätten.

Stand: Berlin, den 11.09.19